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Begünstigter Empfängerkreis für Spenden

Zuwendungen im Sinne des § 4a EStG 1988

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Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen. Im Hinblick auf diese Tatsache wären sie nicht als Sonder- oder als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Zahlungen an bestimmte Einrichtungen.

Begünstigt sind beispielsweise Spenden an bestimmte Organisationen, die:

  • Forschungsaufgaben durchführen oder
  • auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Basis Lehraufgaben für Erwachsene übernehmen (z. B. Universitäten) oder
  • ausdrücklich im Gesetz genannt sind, wie
    1. die Österreichische Nationalbibliothek,
    2. bestimmte Museen,
    3. das Bundesdenkmalamt,
    4. bestimmte Organisationen, deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist,
    5. die internationale Anti-Korruptions-Akademie,
    6. die Diplomatische Akademie und vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU (oder einem Staat mit umfassender Amtshilfe),
    7. bestimmte Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie mit den in lt. a bis c genannten Organisationen vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen.
  • Aufgaben der Feuerpolizei, der örtlichen Gefahrenpolizei und des Katastro­phen­schutzes erfüllen – solche Organisationen sind: Freiwillige Feuerwehren und Landes­feuer­wehrverbände.

Daneben sind auch Spenden abzugsfähig, die an bestimmte Organisationen geleistet werden, aber nur wenn diese Organisation in die Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen eingetragen ist. Darunter fallen Spenden an Organisationen

  • die sich einsetzen bzw. Spenden sammeln für
    • mildtätige Zwecke
    • Entwicklungs- und Katastrophenhilfe
    • den Schutz der Umwelt, Natur- oder Artenvielfalt
    • bestimmte Tierheime
  • zwecks Durchführung von allgemein zugänglichen künstlerischen Tätigkeiten, die der öster­reichischen Kunst und Kultur dienen, sowie der allgemein zugänglichen Präsentation von Kunstwerken. Die Körperschaft muss bestimmte Voraus­setzungen erfüllen (wie z. B. der Erhalt von bestimmten Förderungen).

Eine Bestätigung (z. B. auf einem Fol­der oder auf dem Erlagschein), dass „Ihre Spende steuerlich absetzbar“ ist, ersetzt die Ver­öffent­li­chung auf der je­wei­li­gen Liste nicht. Nicht abzugsfähig sind echte Mitgliedsbeiträge. Beiträge, die über den Mitgliedsbeitrag hinaus freiwillig entrichtet werden, jedoch schon.

Zuwendungen zwecks ertragsbringender Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung (oder an eine vergleichbare Vermögensmasse) oder an die Innovationsstiftung für Bildung können unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch abzugsfähig sein.

Stand: 5. Jänner 2021

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